CORONA Update 04.05.2020 (Notbetreuung und Elternbeiträge)

02. Mai 2020

Werte Eltern,

gemäß der aktualisierten Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen vom 01.05.2020 zum Schutz vor dem Corona Virus, teilen wir Ihnen mit, dass ab dem 04.05.2020 weiterhin eine Notbetreuung in unseren Einrichtungen angeboten wird. Das heißt, dass es weiter zu umfangreichen Betreuungseinschränkungen kommt. Die Anspruchsberechtigung wurde für Eltern, welche in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, nochmals erweitert.

Die wesentlichen Änderungen in der genannten Allgemeinverfügung:

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn

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beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sektor mit Anspruch auf Notbetreuung nach Anlage 1 tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind, 

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nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:

  • Gesundheit und Soziales
  • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
  • ÖffentlicherPersonennahverkehr,
  • Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
  • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
  • Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mit wirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
  • Personal in kulturellen Einrichtungen, dass notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen Betriebs
  • betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
  • Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.

Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen. 

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Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem Formblatt (Anlage 2, abrufbar unter www.coronavirus.sachsen.de) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selbständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorgeberechtigte für den Betrieb zwingend erforderlich ist.

Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf erfolgt der Nachweis durch entsprechende Glaubhaftmachung. Bei Studierenden erfolgt der Nachweis durch Bestätigung der Prüfungsämter. 

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Informationen zur Erhebung von Elternbeiträgen

Für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten nutzen können, fallen bis 24. Mai 2020 auch keine Beiträge an. Nur wer die Notbetreuung für systemrelevante Berufe nutzt, entrichtet dafür auch die entsprechenden Elternbeiträge.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns.

https://gernegross.info/wp/wp-content/uploads/2020/05/Allgemeinverfuegung_Kita_04_05_2020_final.pdf

https://gernegross.info/wp/wp-content/uploads/2020/05/AV_Kita_Anlage1_3004_final.pdf

https://gernegross.info/wp/wp-content/uploads/2020/05/AV_Kita_Anlage2_01_05_2020_final.pdf

https://gernegross.info/wp/wp-content/uploads/2020/05/SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-30.pdf

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Kinder haben im Garten die selbst gesteckten Kartoffeln geerntet und anschließend im Waschraum gewaschen. Jonas schaut sich eine Kartoffel an und entdeckt ein Auge. Er fragt: "Was ist das?" Erzieherin: "Das Auge der Kartoffel." Jonas: "Kann die mich da sehen? ... Huhuuuuu"
— Kindermund