Werte Eltern,
gemäß der aktualisierten Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen vom 17.04.2020 (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaSchVO-2020-04-17.pdf) zum Schutz vor dem Corona Virus, teilen wir Ihnen mit, dass ab dem 20.04.2020 erneut eine Notbetreuung in unseren Einrichtungen angeboten wird. Das heißt, dass es weiterhin zu umfangreichen Betreuungseinschränkungen kommt. Die Anspruchsberechtigung wurde jedoch für Eltern, welche in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, erweitert.
Die wesentlichen Änderungen in der genannten Allgemeinverfügung (https://medienservice.sachsen.de/medien/news/235502) sind:
- Zu den systemrelevanten Berufen gehören u. a. auch folgende Sektoren: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.
- Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind.
- Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:
– Gesundheitsvorsorge und Pflege,
– Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
– Öffentlicher Personennahverkehr,
– Polizei- und Justizvollzugsdienst,
– Schuldienst und Kindertagesbetreuung,
– Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern,
– Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist).
Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns.